Full text : 1905 (0006)

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Homburg, den 6. September 1905.

Cireular M 146.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die

Bürgermeisterämter des Bezirks.

Betreff:
Bachreinigung.

Unter Bezugnahme auf Ziff. 1 der distriktspolizeilichen Vor—
schriften vom 14. Mai 1881 (Circular 1881 Nr. 49) ergeht der
Auftrag, unverzüglich in der Gemeinde wied er holt öffentlich bekannt
zu geben, daß sofort nach Beendigung der Grummeternte
sämtliche Flußläufe, Bäche, Wassergräben, Abzugskanäle u. s. w.
seitens der Angrenzer und der sonstwie rechtlich Verpflichteten einer
gründlichen Reinigung zu unterziehen sind, wobei alle Hemm—
nisse des Wasserlaufs sorgfältig zu beseitigen sind und das Bach—
bett in seiner urspünglichen Tiefe und Breite herzustellen ist, ferner
daß gegen diejenigen zur Reinigung gesetzlich verpflichteten Personen,
welche ihrer Reinigungspflicht nicht bis längstens zum Ende
September l. Irs ordnungsgemäß Genüge geleistet haben, hiemit
gemäß Art. 47. ff. 52 mit 100 des Gesetzes vom 28. Mai 1852
über die Benützung des Wassers eine Polizeistrafe bis zu 15
Mark festgesetzt wird.
Diejenigen Angrenzer, welche nicht in der Gemeinde ihren Wohn—
sitz haben, sind hievon gegen Nachweis, der zu den gemeindlichen Akten
zu nehmen ist, besonders zu verständigen.
Ueber den Vollzug dieses Auftrags und die ausdrückliche
Bekanntgabe der festgesetzten Polizeistrafe ist binnen
8 Tagen anher kurze Anzeige zu erstatten.
            
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