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Homburg, den 12. Januar 1805.
Circular Me14.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Bekämpfung des Typhus in der Pfalz.
Unter Bezugnahme auf das im Circular Nro. 218 vom Jahre
1904 veröffentlichte Verzeichnis der Desinfektoren des Amtsbezirkes
ergeht folgendes:
Um beim Auftreten eines Typhusfalles bez. beim Erlöschen
eines solchen Krankheitsfalles eine Verbreitung dieser Krankheit und
ein Wiederaufflackern derselben hintanzuhalten, ist die Vorkehrung ge—
eigneter Desinfektionsmaßnahmen, die ständige Ueberwachung der
Durchführung dieser Maßnahmen sowie nach Erlöschen der Krank—
heit eine Schlußdesinfektion nebst anschließender Formalindesinfektion
der betr. Krankenräume erforderlich.
Aus diesem Grunde verfügt das unterfertigte Amt, gemäß Art.
67 Abs. 2 Pol.-Str.-Ges-Buches, daß künftighin nur diejenige Schluß—
desinfektion nebst anschließender Formalindesinfektion als entsprechend
erachtet wird, welche durch die Ausgebildeten Desinfektoren,
bez. die mit Vornahme der Formalindesiufektion betrauten Desinfek—
toren, vorgenommen wird.
Zu den Aufgaben der gewöhnlichen Tesinfektoren gehört:
. Die Entnahme von Stuhlproben;:
2. Die Handhabung der Kontrolle über die ordnungsgemäße
Ausführung der laufenden Desinsektionen,