Full text : 1905 (0006)

301

4. „Jungrinder“ die geschlachteten Stück Rindvieh nach erreichtem
Alter von 3 Monaten.
a) wenn sie weiblich sind und noch nicht gekalbt haben,
b) wenn sie männlich oder kastriert sind und ein Alter von
zwei Jahren noch nicht erreicht haben;
5. „Kälber“ die geschlachteten Stück Rindvieh im Alter bis zu
3 Monaten, gleichviel ob männlich, weiblich oder kastriert.
Die Bestimmungen gelten auch für die Tagebuchführung der
Fleischbeschauer.

J. V.
Merckle.
            
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