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Ar. 4257 X.
Homburg, den 15. August 1805.
Circular M 134.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Vollzug des Krankenversicherungsge—
setzes, hier Festsetzung des ortsab⸗
lichen Tagelohnes gewöhnlicher Tage—
arbeiter in der Gemeinde Homburg
Durch Regierungsentschließung vom 10. dss. Mts. Nro. 19472 N
wurde auf Grund des FS8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15.
Juni 1883 in der Fassung vom und des F 3 der
Allerh. Verordnung hiezu vom 8. Juni 1892 (G.-V.Bl. S. 185)
in Gemäßheit der Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Mai 1892
(M.A.-Bl. S. 218) nach Anhörung des Gemeinderats Homburg
und nachdem Vertretern der beteiligten Arbeitgeber und Versicherungs—
pflichtigen Gelegenheit zur Aeußerung gegeben war, der ortsübliche
Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter in der Gemeinde Homburg mit
Wirkung vom 1. April 1906 ab auf:
2 Al. 00 für erwachsene (über 16 Jahre alte) männliche Personen,
1AM. 20 5 für erwachsene (über 16 Jahre alte) weibliche
1 A. 00 5 fur jugendliche (unter 16 Jahre alte) männliche
AM. 80 5 für jugendliche (unter 16 Jahre alte) weibliche
festgesetzt.
Vom gleichen Tage ab tritt die Lohnfestsetzung vom 24. Juni
1901 (Kr. A.Bl. S. 108) für die Stadt-Gemeinde Homburg außer
Wirksamkeit.
Merckle.