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zu beschränken. (Vergl. Ministerialentschließung vom 2. Juli 1895,
die Versicherung von Mobilien gegen Feuersgefahr — M.A.Bl.
S. 377 —, auf deren Inhalt hiemit ausdrücklich Bezug genommen
wird.)
Jedermann sollte daher nicht nur
1. die sfämtlichen Gebände als Pflichtleistung (vergl. das Gesetz
vom 3. April 1875, die Brandversicherungsanstalt für Ge—
bäude betr., G.-V.«Bl. S. 269), sondern auch freiwillig
2. die gesamte bewegliche Habe und zwar:
a) die Wohnungseinrichtung, sowie sämtliche Betriebsmittel;
b) die sämtlichen Ernte- und sonstigen Vorräte ꝛc. gegen
Feuersgefahr versichern.
Gerade hinsichtlich der Mobiliarversicherung ist eine staͤndige auf⸗
klärende Belehrung und eine Ermunterung zur Teilnahme veranlaßt.
Gegebenenfalls ist nachdrücklich zu betonen, daß Personen, die sich
ohne triftigen Grund von der Beteiligung an der Mobiliarversicherung
ferngehalten haben, bei Bränden eine Bewilligung zur Veranstaltung
öͤffentlichrr Sammlungen nicht erteilt wird. (Vergl. M.-E. vom
30. Juli 1869, Webers Ges.Samml. VIII, 240.)
1V. Aufsichtliche Tätigkeit der Polizeibehörden.
Die Distrikts- und Ortpolizeibehörden haben auf einen genauen
Vollzug der vorstehend erwähnten Anordnungen bedacht zu sein; sie
müssen vor allem auch bestrebt sein, die tatkräftige Unterstützung aller
Bevoölkerungskreise bei den zur Fernhaltung von Feuersgefahren und
Abwendung ihrer Folgen zu treffenden Maßnahmen zu gewinnen.
Die mit Entschließung des K. Staatsministeriums des Innern
für Kirchen- und Schulangelegenheiten vom 23. November 1877
Nr. 14946 (K. M-Bl. S. 497) angeordnete jährliche Besichtigung
der Löscheinrichtungen in öffentlichen Gebäuden und Anstalten durch
die Feuerwehrorgane ist auch auf größere Kranken-, Unterrichts— und
Wohltätigkeits-Anstalten aller Art, dann auf die öffentlichen Theater
und Konzerthäuser und dgl. auszudehnen. Hiebei ist Sorge zu tragen,
daß die betr. Verwaltungen und Anstaltsleitungen den Organen der