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geboten, mit der Anrufung fremder Feuerwehren nicht allzulange zu—
zuwarten, da sich die Moͤglichkeit der Beschränkung des Feuerherdes
nicht immer sicher beurteilen läßt.
4. Wenn infolge des Brandunglücks Personen obdachlos werden,
ist für alsbaldige geeignete Unterbringung zu sorgen. Die aus
den Brandobjekten geretteten Gegenstände müssen überwacht
werden.
Ueberhaupt erscheint die Organisierung eines energischen Brand—
polizeidienstes notwendig, dessen Aufgabe es vornehmlich sein wird,
das Herumstehen müßiger Zuschauer und die unbefugte Einmischung
in die Anordnung der Branddirektion zu verhüten, event. Absperrung
des Brandplatzes zu verfügen und sonstige sicherheitspolizeiliche Maß—
nahmen zu treffen. (Vergl. dazu 8 860 Ziff. 10 R.St.G.-B.,
Art. 27 P.St.G.-B.)
Die Bewachung von Brandstätten, die noch Glutmassen enthalten,
ist insbesondere auch zur Nachtzeit geboten, damit Neuausbrüche von
Schadenfeuern verhindert werden.
Die im Verlage von Schweitzer in Muͤnchen erschienene Schrift:
„Die Feuerlöschtaktik für Landgemeinden“ von R. Reubold, welche
in gemeinfaßlicher Weise beherzigenswerte Winke für die zweckmäßigste
Art der Fenerbekämpfung erteilt, wird den Chargierten der Feuer—
wehren zur Benützung angelegentlich empfohlen.
Das Werkchen gehört zu den vom Kgl. Staatsministerium des
Innern empfohlenen Litteralien und kostet einzeln 30 Pfennig M.-A.Bl.
1893 S. 346.
111. Feuer⸗-Versicherung.
Trotz häufiger und eindringlicher Belehrungen und Warnungen
wird noch vielfach aus falsch angebrachter Sparsamkeit die Ver—
sicherung der Mobilien unterlassen.
Infolge der Bemühungen der Kgl. Staatsregierung, für die
ländlichen Versicherungsnehmer günstige Bedingungen zu erlangen,
ist es möglich, gegen eine verhältnismäßig geringe Beitragsleistung den
durch einen Brandfall etwa verursachten Schaden auf ein geringes Maß