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auch möglich sein, die notwendige Vervollständigung und Er—
setzung der Löschgeräte vorzunehmen.
Die Löschgeräte müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand er—
halten werden; sie müssen daher in eigens zu diesem Zweck herge—
stellten, solid gebauten Requisitenhäusern sorgfältig aufbewahrt und
von Zeit zu Zeit auf ihre Verwendbarkeit untersucht werden. Loösch—
maschinen sind stets durch Auflegen von Decken vor Verunreinigung
zu schützen. Zur Vermeidung mutwilliger oder böswilliger Beschädigung
der Geräte sind die Requisitenhäuser stets wohl verschlossen zu halten;
doch muß dafür gesorgt werden, daß die Geräte im Ernstfall sofort
erreichbar sind. Zu diesem Zwecke empfiehlt es sich mehrere Schlussel
zum Requisitenhause in verschiedenen, entsprechend bekannt zu machen—
den Häusern zu hinterlegen. Auch muß Vorsorge getroffen werden,
daß die Ausfahrt aus dem Requisitenhaus stets vollkommen frei ge⸗—
halten bleibt.
3. Was die Feuermeldung bei Wahrnehmung eines im Entstehen
begriffenen Brandes anlangt, so sind insbefondere die Nacht—
wachen verpflichtet, nach dieser Richtung entsprechende Wach—
samkeit zu üben und bei Wahrnehmung einer Feuersgefahr
sür sofortige Alarmierung der Bewohner der bedrohten Objekte,
wie der Feuerwehr zu sorgen. Außerdem hat jedermann,
der in seiner Wohnung oder in einem dazu gehörigen Ge—
bäude bezw. Hofraum einen Brand wahrnimmt, ungesäumt
die öffentliche Hilfe anzurufen. (F 4 der zit. Kgl. Aller—
höchsten Verordnung vom 10. Januar 1872.)
Sobald es den Anschein gewinnt, daß die Ortsfeuerwehr allein
das Feuer nicht bewältigen kann, müssen unter Benützung aller zur
Verfügung stehenden Hilfsmittel, z. B. des Telegraphen, Telephons,
von Radfahrern, Reitern ꝛc. fremde Feuerwehren zu Hilfe gerufen
werden.
Es ist zweckmäßig, in kleineren Orten den entsprechenden Alarm⸗
dienst schon vorher zu organisieren, damit in dringenden Fällen ohne
größeren Zeitverlust Hilfe geleistet werden kann. Auch erscheint es