Full text : 1905 (0006)

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nicht in die Hände kleinerer Kinder, Blödsinniger oder Betrunkener
geraten kann.
Die Distriktsschulinspektionen werden im Auge behalten, unter
Umständen für Belehrung und Vermahnung der Kinder in diesem
Sinne wirken zu lassen.
Hiebei dürfte das mit Ministerialentschließung vom 5. August
1904, M.A.Bl. S. 355, wiederholt empfohlene Schriftchen „Kind,
hüte dich vor Licht und Feuer“ von Ludwig Jung gute Dienste leisten.
I1. DTie Bekämpfung des Feuers.
1. Das größte Gewicht ist auf die Heranziehung einer tüchtigen
Feuerwehr zu legen, die nicht bloß mit den Löschgeräten um—
zugehen weiß, sondern auch mit Ruhe und Besonnenheit ihre
Dienste verrichtet und in der Hand der Führung bleibt.
Sodann muß fuͤr das Vorhandensein ausreichender Wassermengen
Sorge getragen werden, damit auch im ungünstigsten Falle hieran
kein Mangel eintritt.
Wo die natürlichen Wasserbehälter (Bäche mit Stauanlagen)
fehlen, sind Feuerweiher und Wasserreservoire anzulegen, deren Rein—
haltung von Schlamm und Unrat nicht vernachlässigt werden darf.
An besonders wasserarmen Orten ist der Wasserzufuhrdienst im
voraus zu regeln, insbesondere sind die Personen und Gespanne im
voraus genau zu bestimmen.
Wo immer nur angängig, sollte die Herstellung von Wasser—
leitungen erstrebt werden, deren Vorhandensein ja auch in gesundheit—
licher Beziehung von hervorragender Bedeutung ist. Den Gemeinden
wird die Einrichtung von Wasserleitungen durch die wirksame Unter—
stützung des Kgl. Wasserversorgungsbureaus, sowie durch Gewährung
namhafter Zuschüsse aus staatlichen Fonds bedeutend erleichtert.
(Vergl. Kgl. Allerhöchste Verordnung vom 11. Mai 1900, G.-V.Bl.
S. 443 und M.«E. vom 16. Mai 1900, M.A.Bl. S. 347.)
2. Unter Zuhilfenahme der jährlich zur Verteilung kommenden
Zuschüsse zur Anschaffung von Löschmaschinen, Spritzen,
Schläuche ꝛe. wird es den Gemeinden bezw. Feuerwehren
            
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