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leicht entzuͤndliche flüssige Stoffe betr. (G.-V,⸗Bl.S. 211),
geboten.
5. Ein besonderes Augenmerk ist auch der rechtzeitigen, sachver—
ständigen und gründlichen Reinigung der Kamine und Rauch—
rohre zuzuwenden (vergl. die Allerhöchste Verordnung vom 26.
März 1903, die Kaminkehrer betr, M.-A.«“Bl. S. 109).
Die Kaminkehrer und die zur Feuerbeschau zugezogenen Sach—
verständigen haben bei jeder Gelegenheit hinsichtlich der Beobachtung
der feuerpolizeilichen Vorschriften Kontrolle zu üben und die Beseitigung
von Mängeln anzuregen. Die bezüglichen Verfügungen der Distrikts—
polizeibehörde sind innerhalb der festgesetzten Frist pünktlich zu befolgen
(C6 10 Abs. III der Allerhöchsten Verordnung vom 17. Juni 1898
die Feuerbeschau betr. — G.V.-Bl. S. 834 —).
6. Mit dem Wirken der staatlichen und gemeindlichen Organe
muß sich aber notwendigerweise die Hinsicht und der gute
Willen der Bevölkerung vereinigen, wenn die auf Hebuung
der Feuersicherheit gerichteten Bestrebungen von nachhaltigem
Erfolge begleitet sein sollen.
Die üble Gewohnheit, in Räumen, welche zur Aufbewahrung
feuerfangender Sachen dienen (Scheunen, Ställe), zu rauchen oder
sie mit offenem Licht zu betreten, dann das Rauchen und achtlose
Wegwerfen von brennenden Zündhölzern und glimmenden Zigarren—
stummeln zur Zeit größerer Trockenheit in Wäldern hat schon häufig
Brandfälle verursacht, so daß eine Belehrung nach dieser Richtung
unter Hinweis auf die bestehenden Strafbestimmungen (§ 368 Ziff.
5 ff. R.St.“G-B. )weranlaßt erscheint. Die zur Verhütung von
Waldbränden erlassenen ortspolizeilichen Vorschriften sind in Er—
innerung zu bringen.
Eltern haben die Pflicht, ihren Kindern das leichtsinnige Um—
gehen mit Feuerzeug und Licht, das Anzünden von Feuer in unmittel—
barer Nähe von Anwesen oder im Walde strengstens zu untersagen.
Vor allem aber ist Feuerzeug stets derartig zu verwahren, daß es