Full text : 1905 (0006)

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Homburg, den 9. August 1905.

Cireular M 133.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die
Bürgermeisterämter des Bezirks

Betreff:
Handhabung der Feuerpolizei.
Nachstehend folgt Abdruck einer im Kreisamtsblatt Nro. 10
oss. Irs. veroͤffentlichten Bekanntmachung der K. Regierung bez.
Betreffs v. 159. Mai lfd. Irs. zur genauesten Darnachachtung und
mit dem Auftrage, deren Inhalt, soweit veranlaßt, in ortsüblicher
Weise bekannt zu machen.

An sämtliche Distrikts- und Ortspolizeibehörden
des Regierungsbezirkes.
Es besteht Veranlassung, die zum Schutze gegen Feuersgefahr
und Brandschäden ergangenen Vorschriften und Mahnungen nach—
stehend in Erinnerung zu bringen.
1. Die Verhütung von Bränden.
1. Schon bei der Errichtung bezw. beim Umbau von Gebäuden
ist mit aller Umsicht vorzugehen. Insbesondere sind die feuer—
polizeilichen Bestimmungen der Bauordnung vom 17. Februar
1904 (G.-V.«Bl. S. 87 ff.) hinsichtlich des Massivbaues,
der feuersicheren Eindeckung, die Herstellung vorschriftsmäßiger
Kamine und Brandmauern, der Treppenanlagen, der Ver—
meidung enger Reihen, der Schaffung geeigneter Zufahrten
r2c. entsprechend zu beachten.
2. Der Lagerung größerer Mengen Brennholz oder sonstiger
leicht Feuer fangender Gegenstände im Freien in der Nähe
            
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