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Nr. 38920 V.
Homburg, den 81. Juli 1905.
Circular MG 123.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks
u. d. Ortskrankenkasse Landstuhl.
Betreff:
Vollzug des Krankenversicherungs—
gesetzes.
In jüngster Zeit ist die Aufmerksamkeit des Reichsamtes des
Junern auf eine besondere Art von Versicherungsverträgen gelenkt
worden, welche die Pensions- und Lebensversicherungs-Aktiengesell—
schaft Deutscher Anker in Berlin neuerdings mehrfach abgeschlossen hat.
Nach den vorgenommenen Erhebungen handelt es sich bei diesen
Verträgen darum, daß eine Handelsfirma oder ein industrielles Unter—
nehmen seinen Angestellten einen Rechtsanspruch auf eine den Be—
stimmungen der FeG, 7 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende
Leistung einräumte, worauf die Angestellten gemäß H 3 .a. a. O.
von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit worden sind;
der Deutsche Anker, gewaährt seinerseits dem betreffenden Unternehmer
derart Deckung, daß die Gesellschaft die gesetzlichen Leistungen des
Unternehmers dem Personale gegenüber übernimmt; der Unternehmer
zahlt der Gesellschaft dafür eine gleichbleibende Prämie, von welcher
die Angestellten nach einzelnen Verträgen zwei Dritteile dem Unter—
nehmer zu erstatten haben, während in anderen Fällen die Unter—
nehmer die Kosten ganz aus eigenen Mitteln tragen—
Dieses Verfahren gibt in mehrfacher Hinsicht zu Bedenken An—
laß, zumal der „Deutsche Anker“ durch seinen Vertrauensarzt die be—