Full text : 1905 (0006)

2532?

2. ob und eventuell in welchen Richtungen das Wettbewerbsge—
setz vom 27. Mai 1896 (R.GæBl. S. 145) nach den
bisherigen Erfahrungen zur Ermöglichung eines wirksamen
Einschreitens gegen diese Mißbräuche abänderungs- oder er⸗
gänzungsbedürftig erscheint.
Zu Ziffer 2 wird bemerkt, daß sich der Ausverkaufsschwindel
bereits mir dem geltenden Gesetze wohl wirksamer bekämpfen ließe,
wenn die Beteiligten von den gesetzlichen Rechtsbehelfen in allen ge—
eigneten Fällen Gebrauch machen würden.
Insbesondere ist es nicht zweifelhaft, daß auch gegen die miß—
bräuchliche Bezeichuung von Waren, die der Verfügung des Konkurs—
verwalters nicht mehr unterstehen, als Konkurswaren und gegen
ähnliche Verschleierungen auf Grund des bestehenden Gesetzes, und
zwar auch strafrechtlich, eingeschriten werden kann. Dasselbe gilt
für die Frage der sogenannten „Lockartikel.“ Auch der Warenn—
nachschub wird schon durch das geltende Recht getroffen.
J. V.
Merckle.

d den 5. Juli 1500.
Cireular.

Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter
Glan-Münchweiler, Gries, Höchen, Hütschen—
hausen, Lambsborn, Limbach, Martinshöhe
Niedermiesau, Obernheim-Kirchenarnbach,
Waldmohr.

Betreff:
Berkehr mit den Kapseln der reifen
Mohnfrucht.
Der Circular-Auftrag vom 19. Juni 1905 Nro. 2954 V
nebigen Betreffs wird zur Erledigung binnen 5 Tagen in Er—⸗
innerung gebracht.

J. V.
Merckle.
            
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