Full text : 1905 (0006)

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Homburg, den 26. Juni 1905.

Circular M IIO.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.

Betreff:
Landtagswahl.

Im) Nachgange zum Circular Nr. 95 vom 13. Juni J. J. wird
unter Aufhebung des zur Berichterstattung gestellten Termins vom
7. Juli behufs Vermeidung von Irrtümern Nachstehendes angeordnet:
1) Nach Art. 20 des Landtagswahlgesetzes sind mindestens acht
Tage vor der Urwahl zu veröffentlichen:
a. die Abgrenzung der Urwahlbezirke,
b. der Tag der Wahl,
c. das Wahllokal.
Bis zum 1. Juli vormittaags ist daher unter Verwendung
des auf dem nächsten Blatt abgedruckten Formulars, welches abzu—
trennen und lediglich unter Umschlag einzusenden ist, hierüber Vollzugs⸗
anzeige zu erstatten.
2) Nach Art. 26 genannten Gesetzes mit F 20 der Vollzugs⸗
bekanntmachung vom 2. April 1881 sind mindestens drei Tage
vor der Urwahl zu veröffentlichen:
a. der Namen des Wahlkommissärs und seines Stellvertreters,
b. der Beginn der Wahlhandlung,
c. das Ende der Stimmabgabe,
d. die Stunde, zu welcher der Wahlkommissär das Wahlergebnis
berkünden wird.
            
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