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Nr 2890 X.
Homburg, ven 21. Juni 1905
Circular M 104.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Anlagen der Gewerbsteuer für die
Steuerperiode 1906407.
Im Vollzuge des Art. 33 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes vom
9. Juni 1899 und 8 25 der Vollzugs-Vorschriften vom 27. August
1899 werden die Buͤrgermeisterämter beauftragt, für jede Gemeinde
ein unständiges Mitglied für den Gewerbsteuer-Ausschuß bestimmen
zu lassen und die Gewählten nach Namen, Stand und Wohnort bis
längstens 15. Juli e. sowohl dem einschlägigen k. Rentamte als auch
dem k. Bezirksamte anzuzeigen.
Bezüglich der Wählbarkeit in den Ausschuß wird auf die Be—
stimmungen in Art. 37 des Gewerbsteuergesetzes hingewiesen.
Gleichzeitig werden auch die Gemeinderäte der Städte Homburg
und Landstuhl auf den letzten Satz des Abs. 4 von Art. 33 vorbe—
zeichneten Gesetzes aufmerksam gemacht.
Stöhsel.