219
Nr. 2622 V.
Homburg, 18. Juni 1905.
Circular M 99.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Die Musterausstellungen auswärtiger
Konfektionsfirmen.
Nachdem über die, das seßhafte Gewerbe schädigenden Must er—
ausstellungen auswärtiger Konfektionsfirmen in
Gasthöfen Klage geführt wird, werden die Büͤrgermeisterämter im Vollzuge
eines hohen Regierungsauftrags zu scharfer Kontrolle dieser Form des
Gewerbebetriebs im Umherziehen und eventueller Herbeiführung der
Strafeinschreitung angewiesen, im Falle der Gewerbetreibende sich nicht im
Besitze des gesetzlich vorgeschriebenen Wandergewerbescheines befindet
oder ein Wanderlager unter der Musterausstellung sich verbirgt.
Vergl. das Urteil des K. Obersten Landesgerichts vom 80. Januar
1905 (M. A.Bl. S. 82:).
Ueber die bisherigen Wahrnehmungen über diesen Geschäftsbetrieb
und das in der Angelegenheit etwa bereits Veranlaßte ist bis
längstens 15. Juli ds. Irs. anher zu berichten.
Stöhsel.