Full text : 1905 (0006)

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Honmburg, den 12. Januar 1905.

Circular MO.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die

Bürgermeisterämten des Bezirks.

Betreff:
Schlachtvieh- und Fleischbeschau.

Es ist bereits wiederholt hervorgehoben worden, daß das Reichs—
gesetz vom 3. Juni 1900, betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau,
gegenüber den seither in Geltung gewesenen Vorschriften auf diesem
Gebiete bedeutend höhere Anforderungen an die Ausbildung und die
Kenntnisse der Fleischbeschauer stellt und ist insbesondere durch dieses
Gesetz zum Zwecke der Feststellung, ob die Beschauer die behufs zu—
verlässiger Ausübung der Schlachtvieh- und Fleischbeschau erforderlichen
Kenntnisse noch besitzen, die Bestimmung getroffen worden, daß die
Laienfleischbeschauer sich alle 3 Jahre einer Nachprüfung unterziehen
müssen.

Letztere Bestimmung macht es deshalb unumgänglich notwendig,
daß die Laienfleischbeschaner sich stets weiterbilden und insbesondere
sich mit allen Erfahrungen auf dem Gebiete der Schlachtvieh- und
Fleischbeschau nach Möglichkeit vertraut machen.
Diese Zwecke verfolgt die in Augsburg erscheinende Zeitschrift
„Rundschau auf dem Gebiete der Fleischbeschau, des
Schlacht- und Viehhofwesens, Ausgabe für Bayern“,
weshalb die Laienfleischbeschauer hiemit auf diese Zeitschrift aufmerksam
gemacht und ihnen die Lektüre derselben nur angelegentlichst empfohlen
werden kann.
            
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