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Die Quittungen über die ausbezahltenGeldbeträge
sind von den Empfangsbestätigungen über Ehren—
briefe gesondert zu halten und dürfen zwei oder mehrere Quit—
tungen auf einem Bogen nicht, müssen demnach für jede Persan
gesondert in Vorlage gebracht werden.
Die Richtigkeit der Unterschrift ist unter Beisetzung des Gemeinde—
siegels zu beglaubigen.
Die Quittungen und Empfangsbescheinigungen sind alsbald
mit Bericht über Vollzug des Auftrags anher zu senden.
Behufs Anweisung der 2. Hälfte der Präbenden sind die vor—
geschriebenen Lebensbescheinigungen bis längstens 20. August
1905 vorzulegen.
Stöhsel.