213
Umständen beizusetzen — in alphabetischer Ordnung der Wahlbe—
rechtigten herstellen wollen oder nicht.
Schließlich haben die Bürgermeisterämter der Wahlorte dafür
Sorge zu tragen, daß das für die Urwahl bestimmte Lokal rechtzeitig
zur Verfügung gestellt wird und die erforderlichen Utensilien vor—
handen sind, als: Tisch, Schreibzeug, verdecktes großes Gefäß als
Wahlurne, Abdruck des oben zitierten Wahlgesetzes und der
Vollzugs-Instruktion, wobei zu beachten ist, daß letztere durch die
Minist.-Entschließung vom 14. April 1899 teilweise eine Aenderung
erfahren hat.
Ferner ist zur Benutzung als Stimmzettel geeignet gleich—
mäßig geschnittenes weißes Papier in genügender Menge für
Wahlberechtigte bereit zu halten.
Stöhsel.