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Rr. 2766 X.
Homburg, den 7. Juni 1908.
Cireular M 93.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Die Entfernung der Heckenkirsche
aus öffentlichen Anlagen.
Unter Bezugnahme auf Circular Nr. 180 v. J. 1904 folgt
nachstehend Abdruck einer Entschließung des k. Staatsministeriums
des Innern vom 27. Mai J. Irs. Nr. 9189 zur Kenntnisnahme
und entsprechenden Beachtung.
Stöhsel.
Nr. 9189.
K. B. Staats-Ministerium
des Innern.
München, den 27. Mai 1905.
An den
Vorstand der Gruppe Bayvern des
„Vereins deuischer Gartenkünstler“
hier.
Die Eingabe geht von der Annahme aus, daß durch die Ministerial—
entschließung vom 25. September 1904 die Entfernung sämtlicher
Lonicera-Arten aus den öffentlichen Anlagen verfügt worden sei.
Diese Annahme ist jedoch unzutreffend. Die genannte Ministerial—
entschließung erstreckt sich vielmehr lediglich auf die Heckenkirsche
(Hundskirsche, Lonicera Hylosteum), deren Beeren giftig sind.
gez. Graf v. Feilitzsch.