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Ar. 2734 N.
Homburg, den 5. Juni 19086.
Circular M O2.
Königliches Bezirtsamt
domburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Bezirksärzliche Nachprüfung von
Apothekerrechnungen für Träger der
Krankenversicherung.
Nachstehend folgt Abdruck einer Entschließung des k. Staats—
ministeriums des Innern vom 25. Mai J. Irs. Nro. 7829 zur
Kenntnisnahme und entsprechenden Darnachachtung.
Stöhsel.
Nr 7829.
Munchen, den 25. Mai 1865.
K. Staatsministerium des Innern.
Auf die Vorstellung des K. Bezirksarztes in Friedberg vom 31.
März 1905, wird folgendes eröffnet:
1) Die Aeußerung eines Bezirksarztes darüber, ob eine Apotheker—
rechnung der Arzneitare entspricht, stellt sich zweifellos als
ein „Gutachten“ dar; die Träger der gesetzlichen Krankenver—
——
Gutachten über die Taxmäßigkeit von Apothekerrechnungen,
die von Bezirksärzten „für“ solche Vesicherungsträger, d. h.
auf deren Anfordern, erstattet werden, fallen daher unter 99
Satz 2 der K. Allerhöchsten Verordnung vom 17. November
1902, Gebühren für ärztliche Dienstleistungen bei Beherden