Full text : 1905 (0006)

198

Nr. 2577 X.

Homburg, den 80. Mai 1905
Circular M 89.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die

Bürgermeisterämter des Bezirks.

Betreff:
Vollzug der Gewerbeordnung, hier
die Beschäftigung von jugendlichen
Arbeitern und Arbeiterinnen in der
Kleider- und Wäscheconfektion.

Nach den Feststellungen der Gewerbeaufsichtsbeamten fehlt es in
den Werkstätten der Kleider- und Putzmacherinnen noch
sehr häufig an den vorgeschriebenen Anschlägen; auch wird vielfach
die Wahrnehmung gemacht, daß minderjährige Arbeiterinnen nicht mit
dem gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsbuch versehen sind.
Unter Hinweis auf die Kaiserl. Verordnungen vom 31. Mai 1897
— R.G.Bl. Nr. 25 S. 459 — und vom 17. Februar 1904
— R.G.Bl. Nr. 7 S. 62 —, die höchste Minist.Bekanntmachung
vom 20. Juli 1904 Nr. 16802 — M.A.Bl. S. 276 —, dann
F. 107 ReGew.«Ordg. ergeht der Auftrag, die betreffenden Geschäfte
alsbald auf die Einhaltung obiger Bestimmungen zu kontrollieren und
für Behebung der hiebei etwa vorgefundenen Beanstandungen Sorge
zu tragen.
Ich bemerke, daß die betreffenden Anschläge, nämlich:
1) Abdruck der oben citierten Kaiserl. Verordnungen,
2) Ueberarbeitstafel und
3) Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter im Verlag von Kark
Gerber in München erschienen sind.
und waͤre es zweckmäßig, wenn die Ortspolizeibehörden im gegebenen
Falle den gemeinschaftlichen Bezug dieser Drucksachen vermitteln wuürden.
Stöhsel.
            
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