197
Die Bürgermeisterämter werden beauftragt, die beteiligten Ge—
werbetreibenden, sowie die Vorstände der Gewerbevereine und Innungen
von gegenwärtigem Ausschreiben zu verständigen und auf den Besuch
der Kurse seitens der Gewerbetreibenden und Gesellen, hinzuwirken.
In den groͤßern Gemeinden ist dasselbe in ortsüblicher Weise mehrere
Male öffentlich bekannt zu machen.
Stohsel.