Full text : 1905 (0006)

180

Zugleich werden die Bürgermeisterämter beauftragt, bei vor—
kommenden Erkrankungsfällen an Genickstarre den Angehörigen der
Erkrankten sofort schon vor dem Eintreffen weiterer Verfügung seitens
des k. Bezirksamtes die vorstehend bekannt gegebenen Schutzmaßregeln
zur Verhütung der Krankheit sowie die Vorschriften über die Pflege
Genickstarrekranker zu eröffnen und sie zu deren peinlichsten Be—
folgung anzuhalten.

Stöhsel.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.