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Zugleich werden die Bürgermeisterämter beauftragt, bei vor—
kommenden Erkrankungsfällen an Genickstarre den Angehörigen der
Erkrankten sofort schon vor dem Eintreffen weiterer Verfügung seitens
des k. Bezirksamtes die vorstehend bekannt gegebenen Schutzmaßregeln
zur Verhütung der Krankheit sowie die Vorschriften über die Pflege
Genickstarrekranker zu eröffnen und sie zu deren peinlichsten Be—
folgung anzuhalten.
Stöhsel.