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der Beine und der Arme. In einer nicht geringen Zahl von
Fällen tritt schon nach wenigen Tagen der Tod ein.
3) Die Ansteckung wird in der Regel durch den Nasen- oder
Rachenschleim der an Genickstarre erkrankten Personen be—
wirkt. Auch gesunde Personen aus der nächsten Umgebung
der Kranken und solche, welche mit diesen Personen in Be—
rührung kommen, können die Erreger der Krankheit im Nasen—
oder Rachenschleim mit sich führen und hierdurch zur Weiter—
verbreitung der Krankheit beitcagen.
4) Enge, überfüllte und schlecht gelüftete Wohnungen begünstigen
die Verbreitung der Krankheit.
5) Die Schutzmaßregeln zu ihrer Verhütung sind:
a. Schleunige Anzeige jedes Falles von Genickstarre
und jeder verdächltigen Erkrankung bei der Polizeibehörde.
b. Strenge Absonderung der Erkrankten und der
der Genickstarre verdächtigen Personen beziehungsweise ihre
Ueberführung in ein geeignetes Krankenhaus, falls eine
genügende Absonderung in ihrer Wohnung nicht möglich
oder für ausreichende Pflege daselbst nicht gesorgt ist. —
Der Transport der Kranken zum Krankenhaus darf in
Droschken oder anderem öffentlichen Fuhrwerk nicht erfolgen.
Läßt sich dies in Notfällen nicht vermeiden, so sind die
benutzten Fuhrwerke nach dem Gebrauch nach Anweisung
des Kreisarztes zu desinfizieren. — Die Entlassung der
Kranken aus dem Krankenhause soll nur nach Ablauf der
Ansteckungsgefahr erfolgen. — Vor der Entlassung sind
ihre Kleider zu desinfizieren und die Kranken durch Bäder
zu reinigen.
e. Die Desinfektion der Wohnung sofort nach Ueber—
führung der Kranken in Krankenhaus beziehungsweise nach
Ablauf der Krankheit.
d. Gesunde Schulkinder, welche mit dem Erkrankten
in demselben Hause wohnen, sind von der Schule fernzu—