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Nr. 2158 V.
Homburg, den 9. Mai 19085.
Cireular M 75.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Die bayerische Landeshagelversicher—
ungsanstalt.
Nach einer Entschließung der kgl. Versicherungskammer vom 3.
ds. Mts. Nro. 98560 haben sich auch im Laufe der vorjährigen
Hagelschadensperiode in der Pfalz mehrfach Anstände ergeben, da die
Beschädigten die gesetzlich vorgeschriebene Anzeigefrist nicht eingehalten
haben.
Die Gemeindebehörden werden darauf hingewiesen, daß nach Art.
7 des Hagelversicherungsgesetzes und Ziffer 12 der öffentlichen (blauge—
druckten) Bekanntmachung der Schadensersatzanspruch innerhalb
2 Tagen nach Eintritt des Hagelschadens, wobei der Tag des
Schadens selbst nicht eingerechnet wird, bei der Gemeindebehörde
schriftlich oder mündlich erhoben werden muß, sowie daß die Ver—
säumung dieser Frist den Verlust des Entschädigungsanspruches zur
Folge hat.
Dies ist in den Gemeinden bekannt zu geben.
Gleichzeitig werden die Bürgermeisterämter zur genauen Beachtung
der seiner Zeit hinausgegebenen gedruckten Entschließung der k. Ver⸗
sicherungskammer vom 28. September 1904 aufgefordert.
Stöhsel.