Full text : 1905 (0006)

125

Homburg, den 20. April 1805.

Cireular M 653.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die
Buͤrgermeisterämter des Bezirks.

Betreff:
Die Bestreitung der Impffkosten.

Nach Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1875, die Bestreitung
der Impfkosten in der Pfalz betr., fallen die Kosten den betreffenden
Gemeinden zur Last. Nachstehend wird nun das Verzeichnis über die
Verteilung derselben für 1904 mit dem Auftrage mitgeteilt, die Ge—
bühren der Impfärzte auf diese, die Kosten der Formularien aber auf
das kgl. Bezirksamt zur Auszahlung aus den Gemeindekassen sofort
anzuweisen.
Eine Repartition der Kosten auf die Impfpflichtigen resp. deren
Eltern ꝛc. ist unstatthaft.
Die Einnehmereien haben die fraglichen Beträge möglichst
bald an die Impfärzte beziehungsweise das k. Bezirksamt aus—
zubezahlen.

Stöhfel.
            
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