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Nr. 1646 X.
Homburg, den 17. April 1905
Circular M63.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
vo e
Um dem Weingesetze den entsprechenden Vollzug zu sichern,
werden die Bürgermeisterämter im Vollzuge einer hohen Regierungs-Entschließung
vom 3. April Ifd. Is. Nr. 8146 Ndarauf aufmerksam
gemacht, daß auch die Brennereibetriebe veranlaßten Falles durch
die Ortspolizeibehörden zu revidiren sind und zwar sowohl diejenigen,
welche ausschließlich Branntwein als auch diejenigen, welche Wein
und Branntwein herstellen.
Dabei ist zu beachten, daß Kunstwein aus Trestern, Rosinen
und Korinthen (F 3 Abs. 3 des Weingesetzes nur in der Branntwein⸗—
Brennerei, die ihn verarbeiten will, hergestellt werden darf, und daß
jeder, der ohne eine Brennerei zu betreiben, Kunstwein gewerbs—
mäßig (nicht nur zum Haustrunk) herstellt, ohne weiteres ge—
mäß 8 3 Abs. 1 des Weingesetzes strafbar ist.
Ueber etwaige Wahrnehmungen in befagter Richtung wäre zu—
gleich mit der etwa im Vollzuge des Circulars Nro. 149 v. J. 1904
veranlaßten Berichterstattung bis zum 15. Juni Ufd. Irs.
zu berichten.
Stöhsel.