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Homburg, den 8. April 1905.
Cireular M 61.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Vollzug des Gesetzes vom 5. April
1888, die Haltung und Körung der
Zuchtstiere.
Im Hinblick auf F 7 der Allerhöchsten Verordnung vom 164
Juni 1888 Ziff. 16 bezeichneten Betreffs werden hiemit nachstehend
die Termine für die in den Gemeinden des Bezirkes abzuhaltenden
Hauptkörungen mit dem Auftrage veröffentlicht, dieselben in den be—
teiligten Gemeinden bekannt zu geben, dem gemeindlichen Mitgliede
des Körausschusses, sowie den Zuchtstierbesitzern, welche ihre Zucht—
stiere zur Körung angemeldet haben, besonders davon Mitteilung
zu machen und den Publikationsnachweis dem Vorsitzenden
des Körausschusses, für den Distrikt Homburg dem k. Bezirkstierarzt
in Homburg, für den Distrikt Landstuhl dem Distriktstierarzt in
Landstuhl und für den Distrikt Waldmohr dem Distriktstierarzt in
Schönenberg vorzulegen.
Gleichzeitig ist bekannt zu geben, daß nur diejenigen Privat—
zuchtstiere angekört werden, welche bis zur Hauptkörung dem Orts⸗
vorstande angemeldet sind.
Stöhsel.