Full text : 1905 (0006)

19) Die Stammroüe des Jahrgangs 1885 und der beiden
Vorjahre ßamt den gehörig geordneten Belegen
müssen unfehlbar am 6. Februar L1. Jus, hier vorliegen
und ist über etwaige Anstände mündliche und schriftliche Auf—
ftlärung sofort zu erholen.
20) Ebenso sind endlich Neservisten, Landwehrmänner
oder Ersaßreservisten A. Glasse früherer Ordnung und
die Ersatzreservisten neuerer Ordnung, welche aus
einem in 8 118 der Wehrordnung angegebenen Grunde für
den Fall einer Mobilmachung oder etwa notwendig werdenden
außerordentlichen Verstärkung des Heeres hinter den
letzten Jahrgang der Reserve oder Landwehr J. oder II. Auf—
gebotes zurückgestellt sein wollen, aufzufordern, ihre Gesuche
beim Bürgermeisteramte einzureichen.
Dieselben sind nach F 123 der Wehrordnung zu behandeln und
sofort anher einzusenden.

Stöhsel.
            
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