Full text : 1904 (0005)

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sonen notwendig, welche der Betrieb bei voller — nor—
maler — Thätigkeit in dem betreffenden Rechnungs—
jahre in der Regel beschäftigt hat.
Bei Betrieben, in welchen regelmäßig nur eine bestimmte Zeit
des Jahres gearbeitet wird, z. B. Baubetriebe, ist als durchschnittliche
Zahl der beschäftigten versicherten Arbeiter diejenige aufzufassen, welche
sich für die Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes, also z. B. für
das Maurergewerbe im Sommer ergibt.
Die Zahl der Vollarbeiter ist so festzustellen, daß der Voll—
arbeiter an 300 Arbeitstagen im Betriebe tätig gedacht wird, den
Tag zu 10 Arbeitsstunden gerechnet. — Zahl der Arbeitstage geteilt
durch 300. —

Die Bürgermeisterämter werden deshalb beauftragt binnen
längstens 14 Tagen gesondert für jede Gemeinde eine Tabelle
anher einzusenden, welche enthalten soll
a Die Zahl der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember
1903 im Regiebaubetriebe der einzelnen Gemeinden durch⸗
schnittlich beschäftigten Personen;
b. Die Zahl der von denselben in dem gleichen Zeitraume ins⸗
gesammt geleisteten Tagschichten;
e. Die Zahl der sich hienach ergebenden Vollarbeiter.
Auf 81 1V des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und
Forsiwirtschaft vom 30. Juni 1900, wonach die kraft öffentlich —
rechtlicher Verpflichtung von Unternehmern land- oder forstwirtschaftlicher
Betriebe für Gemeindezwecke geleisteten Arbeiten zur Herstellung oder
Unterhaltung von Wegen nicht mehr bei der Obersten Baubehörde
versichert sind, wird hiemit verwiesen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

An

die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
            
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