Full text : 1904 (0005)

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nicht und Mädchen nicht bei der Bedienung der Gäste beschäftigt
werden. Auch hievon kann das k. Bezirksamt für Betriebe, in welchen
in der Regel ausschließlich zur Familie des Arbeit—
gebers gehörige Personen beschäftigt werden, (also in
Wirtschaften ohne fremdes Bedienungs-Personal) Ausnahmen zulassen.
Nach lit. P der bayr. Vollzugsbek. v. 20. Dez. 1903 sollen Aus—
nahmen nur für solche Orte und kleineren Wirtschaftsbetriebe zugelassen
werden, wo nach Lage der Verhältnisse von der erwarteten Beschäftigung
der eigenen Kinder sittliche Gefahren oder sonstige Nachteile für die—
selben nicht zu befürchten sind und durch die Bestimmung des F 16
Satz 1 ungerechtfertigte Härten hervorgerufen werden würden.
Die Bürgermeisterämter haben deshalb innerhalb 8 Tagen
anher zu berichten, ob und inwieweit ein Bedürfnis zum Erlaß von
Ausnahmebestimmungen in den erwähnten beiden Richtungen gegeben
ist. Bezüglich der Wirtschaften haben sich die Bürgermeisteräinter
 namentlich darüber zu äußern, bis zu welcher Altersgrenze herab
die Beschäftigung eigener Kinder in den Wirtschaften zugelassen werden
soll, ferner ob auch eigene Mädchen zur Bedienung der Gäste zuge⸗
lassen werden sollen. Die beteiligten Gewerbetreibenden (Wirte, Bäcker,
Metzger, Milch⸗ und Viktualienhändler), bzw. in größeren Gemeinden
Vermeter derselben sind vor der Berichterstattung einzuvernehmen.
Kol* Bezirksamt :
Stöhsel.

An

die Buͤrgermeisteraͤmter
des Bezirks.
            
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