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Homburg, den 6. Februar 1904.
Cireular M 37.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben.
Nach F 5 Abs. 2 des Kinderschutzgesetzes (R.⸗«G.-Bl. 1903
S. 1183) darf eine Beschäftigung von „fremden“ Kindern uͤber zwoölf
Jahre nicht in der Zeit zwischen 8 Uhr Abends und 8 Uhr Morgens
und nicht vor dem Vormittagsunterrichte stattuinden. Diese Bestimm⸗
—— — — it. auch Anwendung auf die Beschäftigung
von Kindern beim Austragen von Waren und bei sonstigen Boten—
gängen in gewerbl. Betrieben, jedoch kann für die ersten zwei
Jahre eeee dieses Gesetzes d. i. bis
zum Schlusse des Jahres 1905 das k. Bezirksamt nach An—
hörung der Schulaufsichtsbehörde für seinen Bezirk oder für Teile
desselben allgemein eder für einzelne Gewerbszweige gestatten, daß
die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre bereits von —V
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letzteren Falles jedoch nicht länger als eine Stunde stattfinden
darf. Gemaß ne der bayr. Vollzugs-Bekanntmachung vom 20.
Dezember 1903 (G.-V.-Bl. S. 681) soll von dieser Befugnis nur
für solche Orte und nur für solche Gewerbszweige Gebrauch gemacht
werden, in denen schon bisher die Frühbeschäftigung von
Kindern mit Austragen von Waren (3. B.Milch, Backwaren, Fleisch,
Viktualien, Zeitungen u. s. w.) oder mit sonstigen Botengaͤngen üblich
war.
Des weiteren dürfen nach F 16 leg. cit. im Betriebe von Gast⸗
und Schankwirtschaften „eigene“ Kinder unter 12 Jahren überhaupt,