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F 383. Die Kadaver gefallener oder getöteter milzbrandkranker
oder der Seuche verdächtiger Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt
werden.
Die Abhäutung derselben ist verboten.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
Un
die Bürgermeisterämter
und Herrn Tierärzte des Bezirks.
Homburg, 3. Februar 1904.
Circeular.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Die Beiträge der Mobiliarfeuerversicherungs⸗
Gesellschaften an pfälz. Feuerwehren.
Der Circularauftrag Nr. 60 vom 28. September 1885 wird
hiemit in Erinnerung gebracht und dessen Erledigung binnen
1 Woche entgegensehen.
An
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
n
die Buͤrgermeisterämter
des Bezirks.