Full text : 1904 (0005)

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F 383. Die Kadaver gefallener oder getöteter milzbrandkranker
oder der Seuche verdächtiger Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt
werden.
Die Abhäutung derselben ist verboten.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

Un

die Bürgermeisterämter
und Herrn Tierärzte des Bezirks.

Homburg, 3. Februar 1904.

Circeular.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Die Beiträge der Mobiliarfeuerversicherungs⸗
Gesellschaften an pfälz. Feuerwehren.

Der Circularauftrag Nr. 60 vom 28. September 1885 wird
hiemit in Erinnerung gebracht und dessen Erledigung binnen
1 Woche entgegensehen.

An

Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

n

die Buͤrgermeisterämter
des Bezirks.
            
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