Full text : 1904 (0005)

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Nr. 254 X.

Homburg, den 21Zanuar 1904

sCireular Asß 29.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Entschädigung für Viehverluste inolge
von Milzbrand.

Die Vorschriften in Art. 4, Ziff. 1 und 5 des Gesetzes vom
26. Mai 1892, die Entschädigung für Viehverluste infolge von
Milzbrand betreffend, finden seitens einzelner Viehbesitzer inmer noch
nicht genügende Beachtung.
Zufolge Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern
vom 18. ds. Mts. Nro. 1622 werden die Bürgermeisterämter ange—
wiesen, für neuerliche geeignete Bekanntgabe dieser Vorschriften sowie
der Kennzeichen des Milzbrandes — nach der gemeinfaßlichen Be—
lehrung zu H 10 des Reichsviehseuchengesetzes — (Ges. u. V.“Bl.
v. 1881 S. 138 und Circular Nro. 43 v. 1892) Sorge zu tragen
und auch in sonstiger geeigneter Weise den Beteiligten sachdienliche
Aufklärungen über genannte Vorschriften und die Folgen ihrer fahyr—
laͤssigen Nichtbeachtung, verspätete Anzeige, vorsätzliche oder fahrlässige
Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der FH 831 und 832 des
Viehseuchengesetzes ꝛc. zu geben.
J31. Tiere, welche am Milzbrande erkraukt oder dieser Seuche
verdächtig sind, dürfen nicht geschlachtet werden.
d 32. Die Voruahme blutiger Operationen an milzbrandkranken
oder der Seuche verdächtigen Tieren ist nur approbierten Tierärzten
gestattet.

Eine Ceffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubnis
nur von opprobierten Tierärzten vorgenommen werden.
            
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