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domburg, den 25. Jannar 1904.
treular M 283.
Königliches Bezietsamt
Homburg.
Betreff
Prämiirung von Düngerstätten.
Nachstehend werden die Bedingungen bekannt gegeben, unter
denen seitens des Landw. Kreisausschusses Prämien für Er—⸗
richtung von Düngerftätten zuerkannt werden können:
1) Boden und Wände der Duͤngerstätte müssen für Wasser und
Jauche undurchlässig hergestellt sein.
Es kann dies durch Betonirung des Bodens der Dünger⸗
stätte und Cementirung etwaigen Mauerwerkes geschehen, aber
für den Boden ist auch die Verwendung von Pflaster auf
einer Schicht fetten Lettens zulässig.
2) Mit der Düngerstätte muß eine Jauchegrube aus Beton
oder cementirtem Mauerwerk verbunden sein, in welche die
Jauche womöglich direkt aus dem Stall einlaufen kann, ohne
mit dem auf der Dungstätte aufgeschichteten Duͤnger in Be—
rührung zu kommen. Die Jauchegrube soll die nötige Größe
haben, um die von dem Viehstande erzeugte Jauche mindestens
14 Tage lang aufnehmen zu können.
Groͤßere Dimensionen sind vorzuziehen.
3) Zufluß von Regen oder anderem Wasser zur Düngerstaͤtte
und Jauchegrube muß ausgeschlossen sein.
Die Bürgermeisterämter werden beauftragt, für wiederholte orts⸗
übliche Bekanntgabe mit dem Beifügen Sorge zu tragen, daß bezügl. Ge—
suche jeweils dem landw. Bezirks-Ausschusse Homburg vorzulegen sind.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.