scheinungen erkrankt sind, die den Ausbruch des Typhus befürchten
lassen.
F 2. Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort (Ort oder
Wohnung), so ist hievon durch die in 81 bezeichneten Personen der
Distrikts- und Ortspolizeibehörde des bisherigen Aufenthaltsortes
binnen 24 Stunden nach erlangter Kenntnis Anzeige zu erstatten.
Die bezeichneten Behörden haben die zuständigen Polizeibe—
behörden des neuen Aufenthaltsortes sofort zu verständigen—
Speyer den 12. Dezember 1903.
K. B. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern:
J. V.: Conrad, K. Regierungs-Direktor.