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Ich gewärtige zuverlässig, daß die Herren Bürgermeister beim
Vorkommen von Typhuserkrankungen in Gemeinden ihres Bezirks sich
die Durchführung der in jenen Leitsätzeen enthaltenen Maßnahmen
im Interesse der Bevölkerung sorgfältigst angelegen sein lassen und
den im einzelnen Falle vom unterfertigten Amte getroffenen An—
ordnungen sorgfältigsten Vollzug seitens aller Beteiligten sichern.
Kgl. Bezirksamt
Stõohsel.
An
die Bürgermeisterämtern
des Bezrtrks.
Nr. 29 801 L.
Die Kgl. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, erläßt
auf Grund der Art. 7 und 67 Abs: II des Polizeistrafgesetzbuches
nachstehende
Bekanntmachung.
Oberpolizeiliche Vorschrift.
F 1. Die den Aerzten, Wundärzten (Chirurgen) und Badern
nach Maßgabe des 5 1 Abs. J und IV der Kgl. Allerh. Verordnung
vom 22. Juli 1891, die Verpflichtung der Medizinalpersonen zur
Anzeige ansteckender Krankheiten unter Menschen betr, G.-V.Bl.
S. 229, obliegende Verpflichtung zur Anzeige beim Auftreten von
Unterleibstyphus (typhus abdominalis) hat auch die Erkrankungen
an typhusverdächtigen Krankheiten, dann bei Todesfällen an Typhus
und typhusverdächtigen Krankheiten Platz zu greifen.
Die Verpflichtung zur Anzeige beim Auftreten des Unter—
leibstyphus und der in Apsatz J weiter bezeichneten Erkrankungen
und Todesfälle obliegt auch jeder sonst mit der Behandlung oder
Pflege des Erkrankten befaßten Person.
Als typhusverdächtig sind, bis bakteriologische Untersuchungen
den Seuchenverdacht beseitigt haben oder die Krankheitserscheinungen
geschwunden sind, solche Personen zu betrachten, welche unter Er—