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Homburg, den 26. Januar 1564.
scireular M 25.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Bekaͤmpfung des Typhus in der Pfalz.
Nachstehend folgt Abdruck der von der k. Regierung der Pfalz,
Kammer des Innern, unterm 12. Dezember 1903 erlassenen ober⸗
polizeilichen Vorschriften bez. Betr. (K. A.-Bl. S. 148)
zur Kenntnisnahme und entsprechenden Darnoachachtung mit dem Auf—⸗
trage, diese Vorschriften sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu
machen.
Zugleich haben sich die Bürgermeisterämter mit den in Nro. 28
des Kreisamtsblattes vom Jahre 19083, S. 143 ff. veröffentlichten
Allgem. Leitsätzen für die Verwaltungsbehörden bei
der Bekämpfung des Typhus (unterleibstyphus) in
der Pfalz eingehend vertraut zu machen.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, daß seitens der Bürger—
meisterämter nunmehr nicht nur von jedem Erkrankungsfall
sondern auch von jedem Todesfall an Typhus oder einer
typhusverdächtigen Krankheit unter Benützung, des im
Kr.A.Bl. 1903 S. 152 abgedruckten Formulaxres, welches der mit
Circul. Nro. 240 vom Jahre 1903 vorgeschriebenen Zählkarte Muster J
entspricht, in doppelter Fextigung ungesäumt anher An—⸗
zeige zu erstatten ist (Ziff. 13 der Leitsätze.)
Ferner haben die Bürgermeisterämter auf Grund der erhaltenen
Anzeigen über die angemeldeten Typhusfälle ein Verzeichnis nach,
dem im Kr.A.Bl. 1903 S. 453. abgedruchten Formular anzulegen
und gewissenhaft zu führen. (Ziff. 12 der Leitfͤe.
Im ubrigen sind die VLeitsaͤte den im Gemeindebezirke ansässigen
prakt. Aerzten zur Kenntnisnahme zugänglich zu machen.