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Die Militärpflichtigen sind vor Ausschreitungen eindringlich zu
verwarnen und ist denselben unter Hinweisung auf die bevorstehenden
Strafen im Falle von Ruheslörungen ein ruhiges, anständiges Ver—
halten auf der Reise und während des Aufenthaltes dahier zur Pflicht
zu machen. Oeffentliche Aufzüge auf Plätzen und Straßen der
Ortischaften sind unzulässig.
Die Herren Bürgermeister haben sich gemäß Fu61 Zifser 83
der Wehrordnung an den für die Gemeinden des Bürgermeisterei⸗
bezirks zur Vornahme der Musterung bestimmten Tagen einzufinden.
Im Falle gesetzmäßiger Verhinderung können dieselben sich durch den
Burgermeisterei-Adjunkten vertreten lassen.
Bezüglich der beizuhringenden Beweise von denjenigen Militär—
pflichtigen, welche Anträge auf Zurücknellung oder Befreiung von
der Militärpflicht stellen oder an Gebrechen zu leiden behaupten
wird auf den F 63 Ziffer 7 und F 65 Ziffer 5 u. 6 der Wehr⸗
ordnung verwiesen und sind hierauf die Beteiligten aufmerksam zu
machen.
Bei der Prüfung der Gesuche um Zurückstellung und zeitweise
Befreiung, deren Verbescheidung jeweils unmittelbar
nach der Musterung des betr. Militärpflichtigen statt—
findet, haben auch diejenigen Personen zu erscheinen, zu deren
Gunsten der Antrag auf Befreiung oder Zurückstellung gestellt
wird, beziehungsweise zu deren Gunsten der Militärpflichtige
in den Vorjahren befreit wurde, soweit Anspruch auf fernere
Befreiung desselben erhoben und das Gesuch für dieses Jahr erneuert
wird, damit die Ersatzkommission selbst in der Lage ist, zu beurteilen,
ob diese Personen wirklich arbeits- und aufsichtsunfähig sind oder
nicht, worauf die Betreffenden aufmerksam zu machen sind. Ferner
haben die über 16 Jahre alten ledigen Geschister der betr. Mili—
tärpflichtigen zu erscheinen.
Die angemeldeten Gesuche um Zurückstellung und Befreiung sind
his längstens 15. Februar sorgfältig instruiert mit Ladungs—
Nachweis — nach Formular — in Vorlage zu bringen. Hiezu