Full text : 1904 (0005)

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dann, wenn dieselben am Rentamessitze erfolgen können, selbst vorzu—
nehmen. Die Vermittlung der Gemeindebehörden ist hiebei ausnahms—
weise nur dann anzugehen, wenn die Erledigung durch das Rentamt—
nach Lage der Sache nicht wohlmöglich oder aus besonderen Gründen
nicht tunlich ist.

Kosten, welche den Gemeindenbehörden aus Anlaß von rent—
amtlichen Requisitionen um Wertsaufschlüsse erwachsen, sind unter
allen Umständen aus der Staatskasse zu ersetzen.
2) Wenn bisher die Gemeindebehörden seitens der Rentämter
regelmäßig um Ausstellung von Zahlfähigkeitszeugnissen für Holz—
versteigerungen ersucht wurden, so ist darauf hinzuweisen, daß mit
Ausnahme des in F 84 Abs. 3 der Geschäftsanweisung für die K.
Forstämter (Fin.“Min.“Bl. 1885 S. 338) vorgesehenen besonderen
Falls — eine förmliche Verpflichtung der Gemeindebehörden zur Ab—
gabe solcher Zeugnisse und Aeußerungen nicht besteht. Die K.
Rentämter haben daher möglichst darauf Bedacht zu nehmen, aus
den ihnen zu Gebote stehenden Behelfen bezw. durch die Anstellung
von Erhebungen seitens des Dienerpersonals die erforderlichen Auf—
schlüsse ürer die Zahlungsfähigkeit der Forstprodukten Abnehmer sich
zu verschaffen. Dies hat insbesondere dann zu geschehen, wenn die
letzteren am Sitz des kreditierenden Rentamts oder des vom kreditierenden
Rentamt requirierenden Amtes wohnhaft sind, damit auf diese Weise
eine Inanspruchnahme der Gemeindebehörden, soweit irgend tunlich,
vermieden wird.

Kgl. Bezirksamt:
Stöhßel.

An

die Bürgermeisterämter
u. Einnehmereien des Bezirks.
            
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