Full text : 1904 (0005)

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veranlaßt, behufs weiteren Einschreitens hiegegen anher Bericht zu
erstatten.

Das vorgenaunte Gesetz vom 5. Juli 1887 bietet hier, da sich
die Bestiimmungen in 8 8 und 7 nur auf arsenhaltige Farben be—
ziehen, keine Handhabe zum Einschreiten.
Obwohl s. Zt. in der Tages- und Fachpresse öffentliche Warn—⸗
ungen vor dem Gebrauch von Haarfärbemitteln, die als Bestand—
teil Paraphenylendiamin enthalten, erlassen worden sind, scheint
der Handel mit diesen giftigen Haarfärbemitteln noch in bedeutendem
Umfange fortzubestehen.
Es besteht deshalb Veranlassung, das Publikum neuerdings in
geeigneter Weise vor dem Ankauf und Gebrauch derartiger Haarfärbe—
mittel zu warnen.
Ferner hat sich ergeben, daß die Vorschriften über den Verkehr
mit Essigessenz (Kr. A.Bl. 1898 S. 57) in vielen Fällen
überhaupt keine Beachtung gefunden haben. Im Hiublick darauf, daß
durch den unvorsichtigen Gebrauch dieser Flüssigkeit schon mehrfach
Menschenleben zu beklagen waren, ergeht der Auftrag, die Beachtung
dieser Vorschriften bei den periedisch vorzunehmenden Lebensmittel⸗
visitationen schärfstens zu kontrollieren.
Bei eben dieser Gelegenheit ist auch darauf zu achten, ob die Vor—
schrift des F 21 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleisch—
beschau vom 3. Juni 1900 und der hiezu erlassenen Ausführungs—
vorschrift des Bundesrates vom 18. Febrnar 1902, wonach bei der
gewerbsmäßigen Zubereitung von Fleisch Farbstoffe
in der Regel nicht zugesetzt werden dürfen und der
Verkauf von derartig zubereitetem Fleisch verboten ist, bei den
beteiligten Gewerbetreibenden, insbesondere den Kleinverkäufern ent⸗
sprechende Beachtung findet und sind evrentuell den Beteiligten diese
Vorschriften wiederholt bekannt zu geben.
Sollte schließlich Anlaß bestehen, bei der Herstellung von Limonaden
und Brauselimonaden, wie sie insbesondere auf öffentlichen Plätzen
gelegentlich von Jahrmärkten u. s. w. feilgeboten werden, die Ver—
            
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