43
meldung durch das Bürgermeisteramt bei Strafmeidung verpflichtet)
ist, wer eii Gewerbe auf eigene Rechnung betreibt. Auf
eigene Rechnung geht ein Gewerbe, wenn der Betreffende nicht nur
die Arbeit verrichtet, sondern auch die geschäftliche Gefahr hiefür
trägt, also im erheblichen Teile eine dem eigenen Ermessen und
Risiko obliegende Lieferung leistet, odder wenigstens wertvollere
Gegenstände und Einrichtungen, z. B. Baugerüste, Rohre,
Brunnengestänge, eigene Werkstätte ꝛc., vorhalten muß und sie bei
seinen Bauausführungen zu verwenden Gelegenheit hat.
Die Bestimmungen über die Regiebau-Nachweisepflicht sind all—
jährlich am 1. Januar und 1. Juli durch ortsübliche Bekannt—
machung in Erinnerung zu bringen. Bei den Gemeindevisitationen
wird Controle geübt werden, ob die Bürgermeisterämter die erforder—
lichen Formulare beschafft haben und in genügender Zahl vorrätig
halten.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.