weise- und prämienpflichtig. Alle Verträge
zwischen Bauherrn und Ausführenden sind
in dieser Richtung nichtig, wenn der Aus—
führende nicht Unternehmer überhaupt undder
betreffenden Arbeit insbesondere ist. Den Be—
weis hiefür hat der Bauherr zu bringen.
3) In allen Fällen der Nichtbeachtung werden
gegen die Bauherren und Auftraggeber der
Nichtmitglieder die gesetzlichen Strafbestim—
mungen in strengster Weise angewandt werden.
4) Das Verzeichnis der Mitgieder liegt bei dem
k. Bezirksamte Homburg stets evident auf.
5) In Zweifelsfällen ist stets die Nachweisung mit
entsprechender Angabe einzureichen.
b) Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die
Kontrolle über die Nachweisepflicht zu üben,
das vorgeschriebene Formular für die Regiebau—
Lohnnachweisungen stets in genügender Zahl vorrätig zu
halten und für rechtzeitige und richtige Vorlage
der Nachweisungen zu sorgen.
Zu Bauarbeiten sind nicht nur die Arbeiten der Maurer,
Zimmerer, Dachdecker zu rechnen, sondern kurzum die Arbeiten
aller möglichen Handwerker an neuen und alten Bau—
werken oder in Werkstätten für Bauten, z. B. Glaser,
arbeit beim Fenstereinrahmen in der Weikstätte, Malerarbeit beim
Malen eines Schildes in der Werkstätte, Schlosser-, Schreiner-, Tape⸗
ziererarbeiten ꝛc. ꝛc. Bauarbeit ist ferner nicht nur jede Herstellung—
von Wänden und Dächern, sondern jede Arbeit, durch die ein Gegen—
stand oder Material mit einem Immobilium dauernd oder vorüber—
gehend in feste Verbindung gebracht wird, z. B. Herstellung eines
Zaunes mit in den Boden eingegrabenen Säulen, Anstreichen von
Fensterrahmen ꝛc. Unternehmer ist, wer auf eigene Rechnung
Bauarbeiten macht (machen läßt); mitgliedberechtigt (und zur An—