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Homburg, den 16. Januar 1904.
Circular M 20.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Vollzug des Bauunfallversicherungs—
gesetzes, hier Regiebauten.
Aus Anlaß der bei der Baugewerksberufsgenossenschaft eingelaufenen
wiederholten Klagen von Bauherrn über Schädigung in—
folge nachträglicher Heranziehung zur Zahlung von Regiebauprämien
für Akkordarbeiten von Nichtmitgliedern ergebt der Auftrag, die
Unternehmer von Regiebautend. s. diejenigen Personen,
welche — ohne selbst Baugewerbetreibende zu sein — Bauarbeiten
durch unmittelbar eingestellte Arbeiter für eigene
Rechnung ausführen, durch ortsübliche Bekanntmachung wieder—
holt darauf hinzuweisen, daß sie verpflichtet sind, längstens binnen
3 Tagen nach Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung oder
in diesem Monate bei Ausführung der Bauarbeiten verwendeten
Arbeitstage und der von den Versicherten dabei verdienten Löhne und
Gehälter nach vorgeschriebenem Formular (M.-A.-Bl. 1887 S. 450)
beim Bürgermeisteramte einzureichen.
Hiebei ist insbesondere folgendes zu beachten:
1) Alle Bauausführungen, welche von Hand—
werkern gemacht werden, die nicht Mitglied
einer Berufsgenossenschaft sind, zählen zu den
sogen. Regiebauarbeiten.
2) Unter den gesetzhlichen Voraussetzungen —
Dauer von mehr als 6 Arbeitsschichten (die
Tagschichten aller Beschäftigten zusammenge—
zählt) — ist jedeemal der Auftraggeber nach—