Full text : 1904 (0005)

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Nr. 33 X.

Homburg, den 18. Januar 1804.

scireular M 17.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben.

Die Bürgermeisterämter werden hiemit auf die Bestimmungen
des am J1. Januar l. Is. in Kraft getretenen Reichsge«—
setzes betr. Kinderarbeit iu gewerblichen Betrieben
vom 80. März 1903 (R.G.Bl. S. 113) und der hiezu er—
gangenen Vollzugsbekanntmachung vom 20. Dezember
19083 (G.V. Bl. S. 681 ff.) zur Kenntnisnahme mit dem Auf—
trage hingewiesen, sich mit diesen Bestimmungen genauestens vertraut
zu machen uud dem Gesetze den strengsten Vollzug zu sichern.
Insobesondere wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Bürger—
meisterämter gemäß lit. Dder obenerwähnten Vollzugsbekanntmachung.
nach Maßgabe des im G.B. Bl. 1903 S. 689 abgedruckten Formulars
ein Verzeichnis der in den einzelnen Gemeindebezirken gelegenen
Betriebe zu führen haben, in welchen fremde Kinder be—
schäftigt werden. Dieses Verzeichnis ist den zuständigen Ge—
werbeaufsichtebeamten auf Ersuchen zur Einsicht vorzulegen.
Bei Beschäftigung „sremder Kinder“ haben ferner die Bürger—
meisterämter für letztere Arbeitskarten nach dem im G.V. Bl.
1903 S. 693 abgedruckten Formular auszustellen und solche dem
gesetzlichen Vertreter der Kinder oder dem Arbeitgeber auszuhändigen.
Tine hinreichende Anzahl Arbeitskarten ist von den Büurgermeister—
ämtern stets vorrätig zu halten. Ueber die ausgestellten Arbeits—
karten ist gleichfalls ein für jedes Kalenderjahr abzuschließendes
Verzeichnis nach vorgeschriebenem Formular (s. G. V.Bl 1908.
            
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