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und ihnen hiebei Mittel zur Vervollkommnung der Fabrikate an die
Hand zu geben, andererseits Gelegenheit zu bieten, sich die für ihren
Beruf notwendigen künstlerischen Keuntnisse und Fertigkeiten anzu—
eignen. Für die Aufnahme soll zwar der Nachweis zurückgelegter
dreijähriger obligatorischer Lehre und abgelegter Gesellenprüfung die
Regel sein, jedoch ist auch vorherige Aufnahme in die Lehrwerkstätte
zulässig.
Stipendien können in Aussicht gestellt werden.
Gemäß höchster Entschließung des Kgl. Staatsministeriums des
Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten vom 30. vor. Mts.
Nro. 26631 wird hievon mit dem Auftrage Kenntnis gegeben, in
geeigneter Weise die beteiligten Kreise auf die Schule aufmerksam zu
machen.
Prospekte können von dem Anstaltsrektorate unmittelbar bezogen
werden.
v. Neuffer.