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Homburg, den 16. Januar 1804.
Cireular M 15.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betrefsl:
Haltung und Körung der Zuchtstiere.
Unter Bezugnahme auf Ziff. 2 der Bekanntmachung des k.
Staatsministeriums des Innern und der Finanzen vom 16. Juni 1888
„die Haltung und Körung der Zuchtstiere betr.“ (Ges. u. V.eBl.
S. 488), Circular Nr. 66 von 1888 und Circular Nr. 20 von 1903
werden die Bürgermeisterämter beauftragt, für sämtliche Gemeinden
ihres Bezirks am 1. Februar die Zahl der im Besitze jedes Ein—
zelnen befindlichen Kühe, und der über ein Jahr alten Kalbinnen
sorgfältigst festzustellen, das Ergebnis sodann in einer Liste, nach
Namen der Besitzer und Zahl der Tiere zusammen zustellen und
diese Liste zur Einsichtnahme und Abgabe etwaiger
Erinnerungen seitens der Viehbesitzer 8 Tage lang
öffentlich aufzulegen.
Nachdem der hienach ermittelte Besitzstand sowohl für die Bei—
tragspflicht zur Beschaffung und Unterhaltung der Zuchtstiere als auch
zur Ermittelung des richtigen Verhältnisses zwischen der Zahl der in
Betracht kommenden weiblichen Tiere einerseits und der zur Deckung
erforderlichen Zuchtstiere anderseits für die Dauer des ganzen Jahres
Maß zu geben hat, erwarte ich, daß bei Ermittelung der Kühe und
Kalbinnen und bei der Aufstellung der Verzeichnisse mit der größten
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verfahren wird.
Ueber den Vollzug ist bis zum 10. Februar nächsthin
unter Mitteilung der Zahl der ermittelten weiblichen Tiere sowie der
Zahl der zur Verwendung kommenden Zuchtstiere und deren Rassen
kurz zu berichten.