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2) für Zahlungsansprüche, welche den Gemeinden aus öffentlichen
Unruhen und Tumulten erwachsen:
a. für eine einzelne Person treffendes Ereignis eine Ent—
schädigung bis zu AA. 75 000;
b. für ein mehrere Personen treffendes Ereignis bis zu
Ad. 150 000.
Die Haftung der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Schulbe—
hörde ist in die Versicherung mit eingeschlossen, die persönliche
Haftung der Lehrpersonen dagegen nicht. Allein die Gemeinden
können ihre Lehrpersonen gleichzeitig durch Zahlung einer besonderen
Prämie mit versichern und können auch während der Dauer des
Versicherungsvertrages jederzeit diese Versicherung noch nachholen.
Die von den Gemeinden hiefür jährlich zu entrichtenden
Prämien berechnen sich zu
einer Mark für je hundert Einwohner
(jedes angefangene Hundert wird voll gerechnet) und
zwei Mark für jede Lehrperson, falls letztere in die Versicherung
einbezogen werden wollten.
Bei Vorausbezahlung der Prämien auf 5 Jahre
werden nur 4, bei Vorausbezahlung auf 10 Jahre nur 8 Jahres—
prämien berechnet.
Da unter solch' günstigen Bedingungen auch sdie kleinsten Ge—
meinden in der Lage sind, sich gegen die oft schwerwiegenden Folgen
der gesetzlichen Haftpflicht zu sichern, so besteht die Absicht, der Frage
einer Collectivversicherung im Interesse der Gemeinden näher zu treten.
Es ergeht deshalb die Weisung, die Gemeinderäͤte beschlußmäßig
darüber einzuvernehmen, ob sie gesonnen sind, dieser für die Gemeinden
so vorteilhaften Versicherung sich anzuschließen und ihr Einverständnis
zu dem Vertragsabschlusse mit der Frankfurter Gesellschaft zu geben.
In den vorzulegenden Beschlüssen ist genau anzugeben, ob die
Lehrer der betr. Gemeinden gegen Haftpflichtschäden bereits versichert
sind oder nicht (z. B. bei den Lehrervereinen) und ob die Lehrer in
die Versicherung aufgenommen werden sollen.