Full text : 1904 (0005)

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Nacheichung mit Ausnahme derer, auf welchen der Stempel 04 auf—
gebrannt oder aufgeschlagen ist.
Ferner wird wiederholt darauf hingewiesen, daß auch die Milch—
gefäße, welche zum Zumessen der Milch an die Käufer benützt
werden, der gesetzlichen Eichpflicht unterliegen.
Für die Dauer der periodischen Nacheichung, d. i. vom 24
Januar bis Ende Mai 1905, ist der Aichmeister während der
Wochentagen im Eichlokale zu Homburg nicht zu treffen, für die
übrige Zeit des Jahres werden zufolge 8 28,2 der Kgl. Allerhöchsten
Verordnung vom 23. November 1869 die Tage
„Dienstag und Freitag“
vormittags von 8 bis 12 Uhr zur Vornahme von Eichgeschäften
bestimmt.

Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

An

die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
            
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