Full text : 1904 (0005)

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und Einsendung der Karte verhindert ist, liegt dem aufgestellten Stell⸗
vertreter die Ausfüllung, Unterzeichuung und Einsendung der Karte
ob (zu vergl. Ziff. 1 der an die K. Regierungen ergangenen Min.-E.
v. 25. Juli 1904 Nro. 16954).
2. Einzelne Karten enthielten die Beschaufälle aus mehreren
Beschaubezirken, ehne daß auf den Karten die betreffenden Beschau—
bezirke ersichtlich gemacht waren, so daß zur Aufklärung häufige
Rücksragen erforderlich gewesen sind. Ist ein Beschauer gleichzeitig
für mehrere Beschaubezirke aufgestellt, so können die Beschaufälle nur
insoweit auf einer Meldekarte zusammengefaßt werden, als die Be—
schaubezirke dem nämlichen Distriktsverwaltungsbezirke angehören.
—B
aͤmter oder unmittelbare Städte über, so ist für jeden Distriktsver—
waltungsbezirk eine gesonderte Karte einzusenden. In beiden Fällen
sind die Namen derjenigen Beschaubezirke, deren Schlachtungsziffern
auf einer Karte mitgeteilt werden, auf dieser — bei Raummangel
in deutlicher Abkürzung — anzugeben.
3. Die nicht als Tierärzte approbierten Beschauer (die
sogen. Laien-Fleischbeschauer) haben diejenigen Schlachtungen nicht
mitzuzählen, bei denen die Beschau wegen sachlicher Unzuständigkeit
des Laien-Fleischbeschauers dem tie rär ztlichen Beschauer überwiesen
wurde. Hiegegen ist manchmal gefehlt worden.
4. Viele Meldekarten sind erst nach wiederholten Mahnschreiben
und sehr spät eingelaufen. Zur Prüfung der Vollständigkeit ist auch
die rechtzeitige Einsendung von Fehlanzeigen erforderlich. Hiezu sind
Karten, die statt der Ziffern nur Striche (—) enthalten, im übrigen
aber mit den betreffenden Namenangaben und mit Unterschrift ver⸗
sehen sind, zu verwenden.
5. Mehrfach erfolgte auf Mahnschreiben nur die Mitteilung,
daß die betreffende Karte abgesandt worden sei. Bei der großen
Menge der in den ersten Tagen eines Monats auf der hiesigen Post
eintreffenden statistischen Meldekarten aller Art (die Anzahl der
Fleischbeschaukarten allein beträgt über 7000) ist keineswegs ausge—
            
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